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Änderungen im Gebührenrecht

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Senkung der Kraftfahrzeugsteuer per 1.1.2011

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Verpflichtung zur Abgabe einer UVA

Änderungen bei der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung. ...mehr

Änderungen im Gebührenrecht

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Aufhebung Darlehens- und Kreditvertragsgebühren

Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011 wurde mit 1.1.2011 die Kreditvertrags- und Darlehensvertragsgebühr abgeschafft. Auch Gesellschafterdarlehen und -kredite sind nicht mehr gebührenpflichtig.

Änderung der Finanzamtszuständigkeit

Das Zuständigkeitsrecht der einzelnen Finanzämter wurde neu geordnet. Bisher hatten manche Finanzämter eigene Gebührenabteilungen. Diese sind seit 1.1.2011 dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel in Wien untergeordnet.

Beispiel:

Vergebührung eines Mietvertrages

  • Es ist das geänderte Formular GEB 1 zu verwenden.
  • Dieses kann entweder direkt beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel, Postfach 222 in 1000 Wien oder aber auch bei jedem anderen Finanzamt eingereicht werden.
  • Die Gebühr ist auf ein zentrales Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel zu überweisen.

Grundbuch

Mit 1.1.2011 erfolgte eine Anhebung der Eintragungsgebühr ins Grundbuch von 1,0 auf 1,1 %. Die Eingabegebühr bei Grundbuchseingaben wird von € 45,00 auf € 38,00 gesenkt – jedoch nur bei elektronischer Eingabe. Eingaben in schriftlicher (Papier-)Form werden auf € 53,00 erhöht.

Bisher gab es bei Grundbuchsabfragen eine Zeilengebühr. Diese entfällt ab Oktober 2011 und es werden statt dessen so genannte „Flat-Rates“ eingeführt. Eine Vollabfrage im Grundbuch kostet € 3,00, für eingeschränkte Abfragen wird eine Gebühr von € 1,50 und je abgefragter Urkunde wird eine Gebühr von € 0,90 eingehoben.

Firmenbuch

Die Gebühr für Firmenbuchabfragen wird ab April 2011 um ca. 25 % erhöht und muss einzeln bezahlt werden.

Für Firmenbucheingaben in elektronischer Form bleibt die Gebühr gleich (z.B. GmbH: € 29,00). Für Eingaben in Papierform wurde die Gebühr seit 1.1.2011 um € 15,00 erhöht (z.B. GmbH: € 44,00). Gesellschaften mit einem Umsatz von unter € 70.000,00 sind weiterhin von der Eingabegebühr befreit, wenn sie elektronisch und innerhalb von sechs Monaten nach dem Bilanzstichtag einreichen.

Stand: 10. Februar 2011

Bild: Dreaming Andy - Fotolia.com

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