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Steuernews für Klienten

Verlustausgleich bei Kapitalvermögen

Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nur mit anderen Kapitalvermögen ausgeglichen werden. ...mehr

Was muss im Impressum stehen?

Inhaber von periodischen Medien sind zum Veröffentlichen eines Impressums verpflichtet. ...mehr

Kann ein Büro Werbungskosten darstellen?

Eine Arbeitnehmerin, die in der Kundenbetreuung und im Verkauf tätig ist, hatte die Wohnung nebenan (neben ihrer Wohnung) gemietet. ...mehr

Sonderbestimmungen zur KESt neu

Durch die neuen Regelungen zur Kapitalertragsteuer werden Substanzgewinne in der Regel mit 25 % besteuert. ...mehr

Grundbuch-Umstellung

Die Datenbank mit den Grundbuch-Eintragungen wurde erneuert. ...mehr

Was muss im Impressum stehen?

Illustration

Inhaber von periodischen Medien sind zum Veröffentlichen eines Impressums verpflichtet. Hauptsächlich dient ein Impressum dazu, dass die Herkunft der Informationen zurückverfolgt werden kann. Diese Offenlegungsverpflichtung trifft auch periodische elektronische Medien, zu denen Newsletter und Websites gehören.

Große oder kleine Website?

Websites werden unterschieden in große und kleine. Kleine Websites beinhalten lediglich eine Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers. Sie dürfen keine Inhalte enthalten, die die öffentliche Meinung beeinflussen könnten. Für Inhaber dieser Medien gibt es keine Änderung.

Große Websites hingegen beinhalten auch Beiträge, die die öffentliche Meinungsbildung beeinflussen.

Schon bisher benötigte Angaben

Kleine Websites

  • Name oder Firma des Inhabers der Medien
  • Gegenstand des Unternehmens
  • Wohnort oder Sitz des Medieninhabers

Große Websites

  • Name oder Firma, Unternehmensgegenstand des Medieninhabers
  • Wohnort, Sitz oder Niederlassung des Medieninhabers
  • Art und Höhe der Beteiligung der Medieninhaber und, wenn er eine Gesellschaft oder Verein ist, die Geschäftsführer, die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates
  • Erklärung über die Richtung des Mediums
  • Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand jedes Medienunternehmens, an dem eine der anzugebenden Personen beteiligt ist. Medienunternehmen: darunter fällt nicht, wenn ein Unternehmen nur eine Website hat oder einen Newsletter erstellt.

Geändert werden die Vorschriften zu den Beteiligten

Bislang waren bei Gesellschaften oder Vereinen nur die Gesellschafter anzugeben, deren Einlage oder Stammeinlage 25 % überstieg. War der Gesellschafter wiederum eine Gesellschaft, so mussten auch deren Gesellschafter angegeben werden. Bei mittelbarer Beteiligung über 50 % war auch der mittelbare Beteiligte anzugeben.

Neue Vorschriften ab 1.7.2012

Neu sind für alle großen Websites:

  • für alle an der Gesellschaft direkt oder indirekt beteiligten Personen die jeweiligen Eigentums-, Beteiligungs-, Anteils- und Stimmrechtsverhältnisse. Sind die beteiligten Gesellschafter auch Gesellschaften, müssen auch ihre Gesellschafter angegeben werden.
  • allfällige stille Beteiligungen an dem Medieninhaber und an diesem direkt oder indirekt beteiligte Personen und Treuhandverhältnisse für jede Stufe
  • bei direkten/indirekten Beteiligungen von Stiftungen: der Stifter und die jeweiligen Begünstigten der Stiftung
  • bei Beteiligungen eines Vereines: der Vorstand und der Vereinszweck
  • ist der Medieninhaber ein Verein oder ist am Medieninhaber direkt oder indirekt ein Verein beteiligt, so sind für den Verein dessen Vorstand und der Vereinszweck anzugeben
  • direkt oder indirekt beteiligte Personen, Treugeber, Stifter und Begünstigte einer Stiftung sind verpflichtet, nach Aufforderung durch den Medieninhaber alle erforderlichen Angaben mitzuteilen

Die Höchststrafe wurde auf € 20.000,00 erhöht (bisher: € 2.180,00).

Stand: 06. Juni 2012

Bild: Heinzgerald - Fotolia.com

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