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Inhalt der Registrierkassenbelege ab 1. April 2017

Schon seit 1.1.2016 besteht die generelle Belegerteilungspflicht für Unternehmer. ...mehr

Was bringt das neue E-Mobilitätspaket?

Grundsätzlich gilt, gefördert wird, solange die Fördermittel nicht erschöpft sind. ...mehr

Neu ab 2017: Automatische Datenübermittlung für Sonderausgaben!

Für das Veranlagungsjahr 2017 werden bestimmte Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung erstmals automatisch berücksichtigt. ...mehr

KMU-Investitionszuwachsprämie

Seit 9.1.2017 kann die KMU-Investitionszuwachsprämie beantragt werden. ...mehr

Niedrigere Verzugszinsen ab 1.1.2017

Der Arbeitgeber hat die Sozialversicherungsbeiträge für seine Dienstnehmer an die Gebietskrankenkasse (GKK) abzuführen. ...mehr

Antraglose Arbeitnehmerveranlagung ab 2017!

Erstmals für das Veranlagungsjahr 2016 wird die Finanz die Arbeitnehmerveranlagung durchführen, ohne den Antrag des Arbeitnehmers abzuwarten. ...mehr

Was ist Content-Marketing?

Für Großunternehmen gehört Content-Marketing einfach zum guten Ton, fast jedes nützt es in der einen oder anderen Form. ...mehr

Antraglose Arbeitnehmerveranlagung ab 2017!

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Erstmals für das Veranlagungsjahr 2016 wird die Finanz die Arbeitnehmerveranlagung durchführen, ohne den Antrag des Arbeitnehmers abzuwarten.

Was sind die Voraussetzungen?

Nicht in jedem Fall wird die antraglose Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt, sondern nur wenn

  • der Steuerpflichtige bis Ende Juni 2017 noch keine Arbeitnehmerveranlagung eingebracht hat,
  • die Finanz davon ausgehen kann, dass nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte erzielt wurden,
  • eine Steuergutschrift zu erwarten ist und
  • keine Werbungskosten, (nicht erfasste) Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen oder antragsgebundenen Frei- oder Absetzbeträge zu erwarten sind.

Was muss der Steuerpflichtige beachten?

Das Finanzamt führt die antraglose Arbeitnehmerveranlagung erst in der zweiten Jahreshälfte 2017 durch. Davor wartet es ab, ob der Arbeitnehmer nicht doch selbst eine Veranlagung beantragt.

Ist die automatische Veranlagung durchgeführt und hält sie der Steuerpflichtige für nicht richtig, kann er dennoch eine abweichende Veranlagung für das betroffene Jahr beantragen und darin z. B. nicht berücksichtigte Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Dafür hat er nach wie vor fünf Jahre Zeit.

Hat der Steuerpflichtige neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch noch andere veranlagungspflichtige Einkünfte erzielt, z. B. aus Vermietung und Verpachtung, muss er trotz der bereits erfolgten automatischen Veranlagung eine Einkommensteuererklärung einbringen.

Im Fall einer nachträglichen Beantragung hebt das Finanzamt den Bescheid aus der antraglosen Veranlagung auf und entscheidet auf Basis des Antrags neu.

Stand: 30. Jänner 2017

Bild: Gajus - Fotolia.com

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