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Steuernews für Klienten

Was gibt es Neues bei Registrierkassenpflicht, Vereinen und Aushilfskräften?

Dieser Artikel informiert über ausgewählte Änderungen. ...mehr

Welche Fristen enden am 30.9.2016?

Am 30.9. jeden Jahres laufen für Steuerpflichtige bestimmte Fristen ab. ...mehr

Welche Geldspenden dürfen abgesetzt werden?

Grundsätzlich gelten Spenden als freiwillige Zuwendungen und sind daher nicht abzugsfähig. ...mehr

Wann ist eine Selbstanzeige strafbefreiend?

Dieser Artikel beschreibt nur die grundsätzlichen Eckpunkte zum Thema Selbstanzeige. ...mehr

Befreiung für Neugründer

Zwölf Monate nach Neugründung wird die Begünstigung nur noch für die ersten drei Dienstnehmer angewendet. ...mehr

Muss der Empfänger dem Erhalt einer elektronischen Rechnung zustimmen?

Rechnungen können in elektronischer Form ausgestellt werden, wie z. B. mittels E-Mail oder Web-Download ...mehr

Konkurrenzfähig bleiben

Höchstleistungen lassen sich nur erbringen, wenn alle gemeinsam an einem Strang ziehen. ...mehr

Befreiung für Neugründer

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Für zwölf Monate ab Beginn der Beschäftigung des ersten Dienstnehmers (innerhalb der ersten 3 Jahre ab Gründung) müssen für alle Dienstnehmer folgende Lohnabgaben nicht bezahlt werden: 

  • die Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds (DB),
  • Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag (Kammerumlage 2 = DZ),
  • Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers sowie
  • Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung.

Zwölf Monate nach Neugründung wird die Begünstigung nur noch für die ersten drei Dienstnehmer angewendet.

Wer gilt als Neugründer?

Das Neugründungsförderungsgesetz und die Neugründungs-Förderungsverordnung definieren sehr genau, wann eine geförderte Neugründung vorliegt und wann nicht. So muss unter anderem jedenfalls durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb (Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft oder selbständige Arbeit) neu eröffnet werden und die für den konkreten Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen neu geschaffen werden.

Keine Neugründung liegt z. B. vor, wenn der Betriebsinhaber innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Neugründung Inhaber eines Betriebs vergleichbarer Art war. Vor dem 1.1.2016 lag der Beobachtungszeitraum, innerhalb dessen keine Neugründung vorlag, bei 15 Jahren.

Keine Neugründung liegt beispielsweise auch vor, wenn ein vorhandener Betrieb nur die Rechtsform ändert oder bei einem vorhandenen Betrieb bloß die Person des Betriebsinhabers wechselt.

Weitere Formvorschriften sind zu beachten. Vereinbaren Sie daher zwecks individueller Beratung zu Ihrer Unternehmensgründung jedenfalls einen Termin in unserer Kanzlei.

Stand: 27. Juli 2016

Bild: Samo Trebizan - Fotolia.com

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