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Steuernews für Klienten

Coronavirus: Welche Förderungen bringt der Schutzschirm für Veranstaltungen?

Die Corona-Pandemie und die damit verbundenen Beschränkungen des öffentlichen Lebens haben auch die Veranstalterbranche schwer getroffen. ...mehr

Coronavirus: Was ist neu am Härtefallfonds?

Die schon zu Jahresbeginn angekündigte Verlängerung des Härtefallfonds hat nun auch Einzug in die zugrundeliegende Förderrichtlinie gefunden. ...mehr

Wie wird der Ersatz des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz lohnsteuerlich behandelt?

Das Epidemiegesetz sieht für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, eine Vergütung des regelmäßigen Entgelts im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) vor. ...mehr

Wie sehen die neuen steuerlichen Regelungen zum Homeoffice aus?

Mit ergänzenden Regelungen sollen nun die Kosten des Arbeitnehmers aus einer Homeoffice-Tätigkeit auch steuerlich besser berücksichtigt werden. ...mehr

Was ändert sich beim innergemeinschaftlichen Versandhandel ab 1.7.2021?

Bisher war es möglich, bis zu einem bestimmten Umsatz pro Mitgliedsland (Lieferschwelle) die Umsätze auch im Ursprungsland der Umsatzsteuer zu unterwerfen. ...mehr

Was bewirkt die neue „Zinsschranke“?

Seit Anfang des Jahres 2021 sind im Körperschaftsteuergesetz neue Regelungen zu einer sogenannten „Zinsschranke“ in Kraft getreten. ...mehr

Voraussetzungen für das Vertreterpauschale für 2020 geändert

In einer Verordnung zum Einkommensteuergesetz ist festgehalten, dass Vertreter bei nicht selbständigen Einkünften 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch € 2.190,00 jährlich steuerlich geltend machen können. ...mehr

Sind die unterschiedlichen Abzinsungssätze für langfristige Rückstellungen verfassungskonform?

Der VfGH hat nun entschieden, dass die Differenzierung der Abzinsungssätze für langfristige Rückstellungen verfassungskonform ist. ...mehr

Woran können Sie erkennen, dass Kunden abwandern?

Neue Kunden zu gewinnen ist meist mit hohem Aufwand verbunden. Umso wichtiger ist es, rechtzeitig zu erkennen, wenn sich bestehende Kunden nach anderen Geschäftspartnern umsehen. ...mehr

Was bewirkt die neue „Zinsschranke“?

Illustration

Seit Anfang des Jahres 2021 sind im Körperschaftsteuergesetz neue Regelungen zu einer sogenannten „Zinsschranke“ in Kraft getreten. Beschränkt wird dabei die steuerliche Abzugsfähigkeit eines im Gesetz definierten Zinsüberhanges (= Zinsaufwendungen minus Zinserträge) eines Wirtschaftsjahres.

Die Zinsschranke ist anzuwenden auf unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften (z. B. GmbHs, AGs, Privatstiftungen, Genossenschaften) und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften, die im Inland eine Betriebsstätte unterhalten. Davon ausgenommen sind Körperschaften („Stand-alone“-Ausnahme), die

  • nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen werden,
  • über kein verbundenes Unternehmen im Sinne der Regelungen der Hinzurechnungsbesteuerung verfügen und
  • keine ausländische Betriebsstätte unterhalten.

Der Zinsüberhang ist für die betroffenen Körperschaften pro Veranlagungszeitraum bis zu € 3 Mio. abzugsfähig (Freibetrag). Darüber hinaus ist er in einem Wirtschaftsjahr bis zu 30 % des steuerlichen EBITDA eines Wirtschaftsjahres abzugsfähig (verrechenbares EBITDA). Das steuerliche EBITDA (Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization) errechnet sich – grob gesagt – aus dem steuerlichen Gesamtbetrag der Einkünfte plus Abschreibungen sowie Zinsüberhang und minus steuerliche Zuschreibungen.

Soweit der Zinsüberhang nicht abzugsfähig ist, kann dieser unbefristet vorgetragen werden. Ein nicht genutztes verrechenbares EBIDTA kann befristet auf fünf Wirtschaftsjahre vorgetragen werden. Für Zins- und EBITDA-Vortrag ist jeweils ein Antrag erforderlich.

Ein Zinsüberhang ist zur Gänze abzugsfähig, wenn die Eigenkapitalquote einer Körperschaft, die in einem Konzernabschluss einbezogen ist, gleich hoch oder höher (mit Toleranzregelung) ist als jene des Konzerns („Eigenkapital-Escape-Klausel“).

Ausgenommen sind Zinsaufwendungen für langfristige öffentliche Infrastrukturprojekte innerhalb der EU, sofern diese nicht klimaschädlich sind, sowie bis zur Veranlagung 2025 für bestimmte Altverträge.

Die neuen Regelungen gelten erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen. Für steuerliche Unternehmensgruppen gelten spezielle Regelungen. Ergänzende Verordnungen zu diesem Themenbereich sind gesetzlich vorgesehen.

Dieser Artikel umfasst nur einige ausgewählte Eckpunkte dieser Regelung. Weitere Voraussetzungen und Details sind zu beachten. Eine individuelle Beratung ist hier jedenfalls empfehlenswert.

Stand: 29. März 2021

Bild: adam121 - stock.adobe.com

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