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Steuernews für Ärzte

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Vor dem 31.12. müssen noch viele Arbeiten erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). ...mehr

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Außergewöhnliche Belastungen mindern die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer. ...mehr

Ende der EU-Quellensteuer!

Österreich ist das letzte Mitglied der Europäischen Union mit Quellensteuer. ...mehr

Sozialversicherungswerte 2017 (voraussichtlich)

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Kulturlinks – Winter 2016/2017

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Ende der EU-Quellensteuer!

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Die EU-Quellensteuer ist die Steuer, die ein nicht in Österreich ansässiger EU-Bürger (nur natürliche Person) für z. B. von einer österreichischen Bank ausbezahlte Zinsen anstatt der Kapitalertragsteuer (KESt) entrichten muss. Sie beträgt 35 %.

Österreich ist das letzte Mitglied der Europäischen Union mit Quellensteuer. Jetzt endet diese Steuer aber auch hierzulande am 31.12.2016. 

Gemeinsamer Meldestandard und automatischer Informationsaustausch

Die Quellensteuer wird aber nicht ersatzlos gestrichen.

Österreich wird nun mit allen anderen Unionsmitgliedern und bestimmten anderen Drittstaaten an einem automatischen Informationsaustausch teilnehmen. Österreichische Finanzinstitute müssen einen gemeinsamen Meldestandard einhalten. Sie müssen Konten von in der EU (außer Österreich) oder einem teilnehmenden Drittstaat steuerlich ansässigen natürlichen und juristischen Personen an das österreichische Finanzamt melden.

Ab 2017 übermittelt das österreichische Finanzministerium jährlich Daten über diese Konten an die Finanzbehörden der Ansässigkeitsstaaten. Bekanntgegeben werden nicht nur Daten über den Kontoinhaber, sondern auch Kontodaten selbst, z. B. Kontonummer und -stand.

Hinweis: Der Informationsaustausch ab 2017 beruht auf Gegenseitigkeit. Auch ausländische Finanzbehörden werden Daten über Konten von Österreichern an die österreichische Finanz weiterleiten.

Kapitalertragsteuer

Inländische, an nicht in Österreich ansässige EU-Bürger ausbezahlte Zinsen sind aber grundsätzlich auch weiterhin in Österreich steuerbar, in der Regel mit der Kapitalertragsteuer von 25 % bzw. 27,5 %. Mit einer Ansässigkeitsbescheinigung seines Ansässigkeitsstaates kann der EU-Bürger jedoch den Abzug der KESt vermeiden. Dann unterliegen die Zinserträge des Steuerschuldners in der Regel der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat.

Stand: 29. November 2016

Bild: Sergii Figurnyi - Fotolia.com

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