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Steuernews für Ärzte

Was versteht die Finanz unter Heilbehandlung?

Erbringt ein Arzt Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, so sind die Umsätze daraus von der Umsatzsteuer befreit. ...mehr

Wie können Sie die Liquidität Ihrer Praxis erhöhen?

Liquidität bedeutet, dass der Unternehmer fähig ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, und ist eine wesentliche Grundvoraussetzung für den Betrieb einer Ordination. ...mehr

Wie lang muss ich Belege der Ordination aufbewahren?

Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden. ...mehr

Was änderte sich bei Einkommensteuer und Umsatzsteuer?

Aufgrund der Corona-Krise wurden auch bei der Einkommen- und Umsatzsteuer einige Änderungen vorgenommen. ...mehr

Vorsicht vor gefälschten E-Mails im Namen des Finanzministeriums

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) warnt auf www.bmf.gv.at vor gefälschten E-Mails. ...mehr

Erweiterte Vertretung

Mit diesem Modell wird die Zusammenarbeit mit anderen ÄrztInnen auf Basis eines freien Dienstvertrages ermöglicht. ...mehr

Kulturlinks – Sommer 2020

Im Sommer 2020 gibt es wieder interessante Veranstaltungen! ...mehr

Erweiterte Vertretung

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Mit diesem Modell wird die Zusammenarbeit mit anderen ÄrztInnen auf Basis eines freien Dienstvertrages ermöglicht, ohne dass dafür eine Gruppenpraxis gegründet wird oder ein Anstellungsvertrag abgeschlossen werden muss. Durch dieses Konstrukt wird die Möglichkeit geschaffen, einen Zusatzbedarf abzudecken, wie z. B. Abbau von Wartezeiten. Die Zusammenarbeit bedarf der vorherigen Zustimmung von der Ärztekammer und der Österreichischen Gesundheitskasse.

Steuerlich ist besonders darauf hinzuweisen, dass es sich zwar um einen freien Dienstvertrag handelt, aber die Vertretungsärzte gemäß § 5 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen sind und sich nach § 2 Abs 2a Z 3 FSVG pflichtversichern müssen. Aus diesem Grund erfolgt auch keine Anmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse.

Das heißt, der Vertretungsarzt legt gegenüber dem Ordinationsinhaber eine Honorarnote. Dieses Einkommen unterliegt beim Vertretungsarzt der Einkommensteuer, es erfolgt kein Steuerabzug durch Lohnsteuer (klassisches Merkmal eines Dienstvertrages).

Weiters hat der Vertretungsarzt für dieses Einkommen SVS- und Ärztekammer-Beiträge selbst zu bezahlen. Deswegen ist hier aus steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht kein Unterschied zum klassischen Werkvertrag im ärztlichen Vertretungsbereich.

Stand: 27. Mai 2020

Bild: M. Schuppich - Fotolia.com

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