Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die steuerlichen Änderungen des Stabilitätsgesetzes 2012.
Bei Arbeitnehmern wird das 13. und 14. Gehalt ab 2013 wie folgt besteuert werden:
- bis zu einem Bruttomonatsbezug von € 13.280,00: 6 % Lohnsteuer
- darüber hinausgehende Bezüge bis € 25.780,00: 27 % Lohnsteuer
- darüber hinausgehende Bezüge bis € 42.477,00: 35,75 % Lohnsteuer
- darüber hinausgehende Bezüge: 50 % Lohnsteuer
Selbständige Ärzte trifft die Solidarabgabe, indem der Gewinnfreibetrag reduziert wird:
- bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
- zwischen € 175.000,00 und € 350.000,00 Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag
- zwischen € 350.000,00 und € 580.000,00 Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag
- ab € 580.000,00 Gewinn: kein Gewinnfreibetrag
Veräußerung von Grundstücken im Privatvermögen
Die bisher geltende Spekulationsfrist (Verkauf innerhalb von zehn Jahren) wurde mit 1.4.2012 abgeschafft.
Bei den Anschaffungen ab dem 1.4.2002 wird beim Verkauf der Gewinn mit 25 % besteuert. Nach Ablauf von zehn Jahren ab Erwerb soll es einen jährlichen Inflationsabschlag von 2 % (maximal 50 %) des Veräußerungsgewinnes geben.
Die Steuer beträgt 15 % vom Verkaufserlös für Grundstücke, die vor dem 1.4.2002 angeschafft wurden, wenn die Umwidmung nach dem 1.1.1988 erfolgte. Für alle anderen Fälle beträgt die Steuer 3,5 % vom Verkaufserlös. Der Veräußerungsgewinn kann aber auch unter Zugrundelegung der tatsächlichen Anschaffungskosten ermittelt werden. In diesem Fall kann auch der Inflationsabschlag angesetzt werden.
Von der Besteuerung ausgenommen sind Hauptwohnsitze, selbst hergestellte Gebäude, soweit sie innerhalb der letzten zehn Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben, und Enteignungen.
Veräußerung von Grundstücken im Betriebsvermögen
Bei Grundstücken des Betriebsvermögens spielt die Gewinnermittlungsart keine Rolle mehr. Der Veräußerungsgewinn wird grundsätzlich mit 25 % besteuert. Anders als bisher werden Wertänderungen von Grund und Boden steuerlich immer erfasst (also auch bei Bilanzierung nach § 4 Abs. 1 und Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs. 3).
Bei der Veräußerung von bebauten Betriebsgrundstücken des Altvermögens, bei denen der Grund und Boden zum 31.03.2012 nicht steuerverfangen war, kann der auf Grund und Boden entfallende Anteil mit 3,5 % oder 15 % versteuert werden.
Vorsteuerabzug bei Bauvorhaben
Vorsteuer bei der Errichtung von Gebäuden kann nur mehr geltend gemacht werden, wenn der unternehmerische Mieter auch vorsteuerabzugsberechtigt ist (für Mietverhältnisse, die ab 1.9.2012 abgeschlossen werden).
Betroffen sind vor allem Mietverhältnisse mit Banken, Versicherungen, Gemeinden im Hoheitsbereich und Ärzten.
Vorsteuerrückzahlung 20 Jahre
Ein Gebäude, für das ein Vorsteuerbetrag abgezogen wurde, kann erst nach 20 Jahren (bisher: 10 Jahre) ohne eine Vorsteuerkorrektur verkauft oder privat genutzt werden (für Gebäude, die unternehmerisch erstmals ab 1.4.2012 genutzt werden).
Begünstigte Zukunftsvorsorge und Bausparen
Die Bausparprämie wird nur mehr maximal 1,5 % bis 4 % betragen (1,5 % ab April 2012). Die Prämie bei der begünstigten Zukunftsvorsorge wird ab 2012 gesenkt. Sie beträgt 2,75 % (statt 5,5 %) zuzüglich des Zinssatzes für die Bausparförderung (in Summe für 2012: 4,25 %).
Stand: 09. Mai 2012