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Steuernews für Ärzte

Welche Aufwendungen kann ein Primar absetzen?

Ausgaben, die der Arzt steuermindernd geltend machen kann, werden beim selbständigen Arzt als Betriebsausgaben und beim angestellten Arzt als Werbungskosten bezeichnet. ...mehr

Steuerreform: Was hat sich geändert?

Die Einsichtnahme in Konten bei Kredit- und Finanzinstituten wird nur per richterlicher Anordnung möglich sein. ...mehr

Grunderwerbsteuer neu ab 1.1.2016

Auch bei der Grunderwerbsteuer gab es noch Änderungen. ...mehr

Was ändert sich bei Absetz- und Freibeträgen?

Im Zuge der Steuerreform werden auch einige Absetz- und Freibeträge geändert. Diese Änderungen werden alle ab 1.1.2016 in Kraft treten. ...mehr

Neuerungen ab 1.1.2017

Neu beschlossen wurde auch das Meldepflicht-Änderungsgesetz. ...mehr

Ärztliche Aufklärungspflicht im Krankenhaus

Grundsätzlich wird dem behandelnden Arzt eine Aufklärung in zwei Stufen empfohlen ...mehr

Kulturlinks – Herbst 2015

Aktuelle Kulturveranstaltungen und Ausstellungstermine. ...mehr

Neuerungen ab 1.1.2017

Illustration

Neu beschlossen wurde auch das Meldepflicht-Änderungsgesetz. Die Änderungen werden erst mit 1.1.2017 in Kraft treten.

Änderungen bei geringfügig Beschäftigten

Die tägliche Geringfügigkeitsgrenze wird es künftig nicht mehr geben. Jedes Beschäftigungsverhältnis, das weniger als einen Monat dauert, soll der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegen, sofern das Entgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.

Vereinfachte Anmeldung vor Arbeitsbeginn

Statt der bisherigen Mindestangaben-Meldung und späteren Vollanmeldung kommt eine vereinfachte Anmeldung vor Arbeitsantritt. Darin müssen alle Daten angegeben werden, ohne die eine Anmeldung nicht möglich ist. Alle Daten, die noch fehlen, müssen nicht wie bisher in der Vollanmeldung bekannt gegeben werden, sondern werden bei der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung gemeldet.

Monatliche Beitragsgrundlagenmeldung

Die neue monatliche Beitragsgrundlagenmeldung soll künftig den Beitragsnachweis und den -grundlagennachweis ersetzen.

Die Meldungen müssen bis zum 15. des Folgemonats elektronisch erledigt werden. Erfolgt das nicht bzw. nicht vollständig, werden die Werte des Vormonats fortgeschrieben. Sind keine Werte vorhanden, kann der Sozialversicherungsträger sie schätzen.

Änderungsmeldung

Bisher sind Änderungsmeldungen innerhalb von sieben Tagen zu machen. Künftig sind nur jene Änderungen zu melden, die kein Bestandteil der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung sind, wie z. B. ein Wechsel von Voll- auf Teilversicherung und umgekehrt sowie Adress- und Namensänderungen beim Versicherten aber auch beim Dienstgeber.

Stand: 28. August 2015

Bild: dundersztyc - Fotolia.com

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